Artikel 13 VO (EU) 2021/2236
Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme
Die Kommission vergewissert sich, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, indem sie ein Verfahren zur Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme anwendet, das in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder gegebenenfalls in der Sektorvereinbarung festgelegt wird.
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