Artikel 12 VO (EU) 2021/2236

Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1) Um eine vorschriftsgemäße Verwendung der IPA-III-Mittel zu gewährleisten, wendet die Kommission Finanzkorrekturverfahren an.

(2) Eine Finanzkorrektur kann aus einem der folgenden Gründe erfolgen:

a)
Feststellung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Korruption
b)
Feststellung von Schwachstellen oder Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des IPA-III-Begünstigten;
c)
Versäumnis, die Erzielung von Ergebnissen und/oder die Nachhaltigkeit der Maßnahme sicherzustellen;
d)
Folgemaßnahmen der Kommission zu den Berichten über die Prüfungstätigkeit und Stellungnahmen der Prüfbehörde.

(3) Stellt die Kommission fest, dass Ausgaben im Rahmen der unter IPA III fallenden Programme unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften entstanden sind, so entscheidet sie, welche Beträge von der Finanzierung durch die Union auszuschließen sind.

(4) In den in Absatz 2 genannten Fällen erfolgen die Finanzkorrekturen gegebenenfalls durch Verrechnung.

(5) Die Kommission wendet die Finanzkorrekturen auf der Grundlage der Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge und der Auswirkungen auf den Haushalt an. Können diese Beträge nicht genau ermittelt und keine Einzelkorrekturen vorgenommen werden, kann die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder von Hochrechnungen vornehmen. Bei der Entscheidung über den Betrag einer Korrektur berücksichtigt die Kommission die Art und Schwere und/oder den Umfang und die finanziellen Auswirkungen der in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.

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