Artikel 11 VO (EU) 2021/2236

Evaluierungen durch den IPA-III-Begünstigten im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung

(1) Der IPA-III-Begünstigte, der die IPA-III-Hilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchführt, ist gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 und den geltenden Leitlinien der Kommission für die Evaluierung der von ihm verwalteten Programme verantwortlich.

(2) Der IPA-III-Begünstigte erstellt in Absprache mit der Kommission einen Evaluierungsplan, in dem die durchzuführenden Evaluierungstätigkeiten aufgeführt sind.

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