Artikel 10 VO (EU) 2021/2236

Sektorale Überwachungsausschüsse

(1) Der IPA-III-Begünstigte setzt sektorale IPA-Überwachungsausschüsse ein, um jährliche und mehrjährige Programme zu überwachen, die in indirekter Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten durchgeführt und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 in einem bestimmten Sektor finanziert werden. Diese Ausschüsse müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung für den jeweiligen Sektor eingerichtet worden sein.

(2) Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann im Falle von Jahresprogrammen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, in der Finanzierungsvereinbarung von der Verpflichtung zur Einsetzung eines sektoralen IPA-Überwachungsausschusses abgesehen werden.

(3) Wurde ein sektoraler IPA-Überwachungsausschuss eingesetzt, so kann dieser Ausschuss zusätzlich zu den Mehrjahresprogrammen, die in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, andere Jahresprogramme, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006, der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 und der Verordnung (EU) 2021/1529 finanziert und in direkter oder indirekter Mittelverwaltung in demselben Sektor durchgeführt werden, überwachen.

(4) Bei Programmen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nimmt der in Artikel 18 genannte Gemeinsame Überwachungsausschuss die Aufgaben des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wahr.

(5) Jeder sektorale IPA-Überwachungsausschuss überwacht die Fortschritte bei der Programmdurchführung. Er überprüft die Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Maßnahmen des Programms sowie ihre Übereinstimmung mit den betreffenden Sektorstrategien.

(6) Jeder sektorale Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Im sektoralen Überwachungsausschuss sind die zuständigen Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten, andere Akteure wie Partner aus dem Wirtschafts-, Sozial- und Umweltbereich sowie gegebenenfalls internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und Organisationen der Zivilgesellschaft, vertreten. Die Kommission nimmt an der Arbeit des Ausschusses teil. In den Sitzungen des sektoralen IPA-Überwachungsausschusses wird der Vorsitz von einem hochrangigen Vertreter des IPA-III-Begünstigten geführt. Je nach Politikbereich oder Programm kann der Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses gemeinsam mit der Kommission geführt werden.

(8) Die sektoralen IPA-Überwachungsausschüsse treten mindestens zweimal in 12 Monaten zusammen.

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