Artikel 9 VO (EU) 2021/2236

Indirekte Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten

(1) Die Kommission kann die IPA-III-Hilfe durch Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung gemäß den Artikeln 154 und 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit einem IPA-III-Begünstigten durchführen.

(2) Vor Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung holt die Kommission den Nachweis ein, dass die in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission stellt auch sicher, dass die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Strukturen und Behörden eingerichtet wurden.

(3) Der NAO überwacht, ob die Strukturen und Behörden nach Artikel 8 die in Absatz 2 genannten Auflagen kontinuierlich erfüllen. Bei Nichterfüllung dieser Auflagen unterrichtet der NAO die Kommission unverzüglich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen in Bezug auf die geleisteten Zahlungen und die unterzeichneten Verträge.

(4) Mehrjahresprogramme, die Gegenstand einer Finanzierungsvereinbarung sind und sich auf Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 stützen, werden in indirekter Mittelverwaltung mit den IPA-III-Begünstigten durchgeführt. Beschlüsse zur Annahme von Mehrjahresaktionsplänen nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/947 enthalten gegebenenfalls eine vorläufige Liste von Großprojekten. Die Kommission wendet Artikel 30 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/947 an, sofern nicht in einer Sektor- oder Finanzierungsvereinbarung eine frühere Frist für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen festgelegt wurde.

(5) Der Betrag, der von der Aufhebung der Mittelbindung nach Absatz 4 betroffen ist, wird um die Beträge gekürzt, die dem Teil der Mittelbindung entsprechen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Maßnahme wird aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt;
b)
aus Gründen höherer Gewalt, die die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms stark beeinträchtigen, konnte kein Zahlungsantrag gestellt werden.

Der IPA-III-Begünstigte, der höhere Gewalt geltend macht, weist die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder eines Teils davon nach.

(6) Der IPA-III-Begünstigte übermittelt der Kommission in dem in Artikel 6 genannten Jahresbericht Angaben zu den in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Bedingungen.

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