Artikel 8 VO (EU) 2021/2236

Strukturen und Behörden

(1) Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten richtet letzterer die folgenden Strukturen und Behörden ein:

a)
einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC),
b)
einen nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — NAO),
c)
eine Verwaltungsstruktur, die sich aus dem NAO-Unterstützungsbüro und der Rechnungsführungsstelle zusammensetzt;
d)
Verwaltungsbehörden und zwischengeschaltete Stellen;
e)
eine Prüfbehörde.

(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

(3) Der IPA-III-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in Absatz 1 genannten Strukturen und Behörden.

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