Artikel 8 VO (EU) 2021/2236
Strukturen und Behörden
(1) Im Falle der indirekten Mittelverwaltung durch den IPA-III-Begünstigten richtet letzterer die folgenden Strukturen und Behörden ein:
- a)
- einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC),
- b)
- einen nationalen Anweisungsbefugten (National Authorising Officer — NAO),
- c)
- eine Verwaltungsstruktur, die sich aus dem NAO-Unterstützungsbüro und der Rechnungsführungsstelle zusammensetzt;
- d)
- Verwaltungsbehörden und zwischengeschaltete Stellen;
- e)
- eine Prüfbehörde.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten Strukturen werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.
(3) Der IPA-III-Begünstigte gewährleistet eine angemessene Trennung der Aufgaben zwischen den und innerhalb der in Absatz 1 genannten Strukturen und Behörden.
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