Artikel 7 VO (EU) 2021/2236

IPA-Überwachungsausschuss

(1) Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte richten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung einen IPA-Überwachungsausschuss ein. Dieser Ausschuss nimmt auch die Aufgaben des IPA-Überwachungsausschusses nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates(1) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wahr.

(2) Der IPA-Überwachungsausschuss überprüft die allgemeine Wirksamkeit, Effizienz, Qualität, Kohärenz, Koordinierung und Einhaltung aller Maßnahmen zur Erreichung der in den Finanzierungsvereinbarungen und im IPA-III-Programmplanungsrahmen festgelegten Ergebnisse. Zu diesem Zweck stützt er sich gegebenenfalls auf die Informationen der in Artikel 10 genannten sektoralen Überwachungsausschüsse und anderer bestehender zentraler Koordinierungsstrukturen des IPA-III-Begünstigten.

(3) Im IPA-Überwachungsausschuss sind die Kommission, der NIPAC und andere einschlägige nationale Behörden und Einrichtungen des IPA-III-Begünstigten sowie gegebenenfalls bilaterale Geber, internationale Organisationen, einschließlich internationaler Finanzinstitutionen, und andere Akteure wie Organisationen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft, vertreten.

(4) In den Sitzungen des IPA-Überwachungsausschusses führen ein Vertreter der Kommission und der NIPAC gemeinsam den Vorsitz.

(5) Der IPA-Überwachungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der IPA-Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Initiative der Kommission oder des IPA-III-Begünstigten können Ad-hoc-Sitzungen einberufen werden, insbesondere auf thematischer Grundlage.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

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