Artikel 6 VO (EU) 2021/2236

Berichterstattung

Bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres legt der NIPAC der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der finanziellen Hilfe im Rahmen von IPA III vor. Weitere Berichterstattungspflichten werden in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung festgelegt.

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