Artikel 5 VO (EU) 2021/2236

Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, Sektorvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarung

(1) Die Kommission und der IPA-III-Begünstigte schließen eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit besonderen Regelungen für die IPA-III-Hilfe (Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung), die den IPA-III-Begünstigten zur Übernahme der entsprechenden Anforderungen des Regelungsrahmens der Union in seine Rechtsordnung verpflichtet. Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann durch Sektorvereinbarungen ergänzt werden, in denen spezifische Bestimmungen für die Verwaltung und Umsetzung der IPA-III-Hilfe in bestimmten Politikbereichen oder für bestimmte Programme festgelegt werden.

(2) Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die IPA-III-Hilfe dem IPA-III-Begünstigten erst gewährt, wenn die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und gegebenenfalls die betreffende Sektorvereinbarung in Kraft getreten sind.

(3) In den Finanzierungsvereinbarungen werden unter anderem die Bedingungen für die Gewährung der IPA-III-Hilfe festgelegt, einschließlich der Haushaltsvollzugsarten, der Durchführungsfristen und der Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben.

(4) Werden Programme im Wege der indirekten Mittelverwaltung von einem IPA-III-Begünstigten durchgeführt, so müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, gegebenenfalls die Sektorvereinbarung und die Finanzierungsvereinbarung in ihrer Gesamtheit mit Artikel 129, Artikel 155 Absatz 6 und Artikel 158 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Einklang stehen.

(5) Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen. Eine Sektorvereinbarung gilt für alle Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem unter die Sektorvereinbarung fallenden Politikbereich oder Programm geschlossen werden.

(6) Zusätzlich zu den in Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Elementen enthalten die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und gegebenenfalls die Sektorvereinbarungen insbesondere detaillierte Bestimmungen über

a)
die Strukturen und Behörden, die für Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung im Zusammenhang mit der IPA-III-Hilfe benötigt werden, sowie ihre Aufgaben und Zuständigkeiten;
b)
die Bedingungen und Kontrollanforderungen für die Einrichtung der erforderlichen Strukturen und Behörden durch den IPA-III-Begünstigten, damit Haushaltsvollzugsaufgaben für die IPA-III-Hilfe übertragen werden können;
c)
Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947;
d)
Vorgaben für Zahlungen, die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme, Finanzkorrekturverfahren, die Aufhebung der Bindung ungenutzter Mittel und den Abschluss der Programme.

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