Artikel 4 VO (EU) 2021/2236
Grundsatz der Eigenverantwortung
(1) Die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der IPA-III-Hilfe liegt in erster Linie beim IPA-III-Begünstigten.
(2) Der IPA-III-Begünstigte ernennt einen nationalen IPA-Koordinator (National IPA Co-ordinator — NIPAC).
(3) Der NIPAC sorgt für eine enge Verknüpfung zwischen dem Einsatz der IPA-III-Hilfe und dem allgemeinen Beitrittsprozess.
(4) Der NIPAC ist der wichtigste Ansprechpartner der Kommission für den gesamten Prozess der Koordinierung der Programmplanung im Einklang mit den Zielen und thematischen Prioritäten des IPA-III-Programmplanungsrahmens nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden „IPA-III-Programmplanungsrahmen” ), bei der Überwachung der Durchführung der IPA-III-Hilfe, der Evaluierung und der Berichterstattung, einschließlich der Koordinierung innerhalb der Verwaltung des IPA-III-Begünstigten und mit anderen Gebern. Der NIPAC setzt sich außerdem dafür ein, dass die Verwaltung des IPA-III-Begünstigten alle erforderlichen Schritte unternimmt, um die Durchführung der betreffenden Programme zu erleichtern.
(5) Der NIPAC koordiniert die Teilnahme der IPA-III-Begünstigten an den einschlägigen Programmen für territoriale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2021/1529 und der Verordnung (EU) 2021/1059. Der NIPAC kann diese Koordinierungsaufgabe gegebenenfalls einer für die Verwaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eingerichteten Struktur übertragen.
(6) Der NIPAC muss ein mit angemessenen Befugnissen ausgestatteter hochrangiger Vertreter der Regierung oder der zentralen Verwaltung des IPA-III-Begünstigten sein.
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