Artikel 3 VO (EU) 2021/2236

Grundsätze der Finanzierung durch die Union

Die IPA-III-Hilfe dient der Unterstützung der Annahme und Umsetzung von Reformen durch die IPA-III-Begünstigten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1529. Spezifische Programme und Einzelmaßnahmen können Finanzbeiträge sowohl des IPA-III-Begünstigten als auch der Union erfordern.

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