Artikel 2 VO (EU) 2021/2236
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „IPA-III-Begünstigter” einen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 aufgeführten Begünstigten;
- b)
- „Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung” eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten geschlossene Vereinbarung, in der die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen dem IPA-III-Begünstigten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgelegt sind;
- c)
- „Sektorvereinbarung” eine zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten für die Durchführung eines bestimmten IPA-III-Programms geschlossene Vereinbarung, in der die anzuwendenden Vorschriften und Verfahren festgelegt werden, die nicht in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder den Finanzierungsvereinbarungen enthalten sind;
- d)
- „Finanzierungsvereinbarung” eine jährliche oder mehrjährige Vereinbarung zwischen der Kommission und einem IPA-III-Begünstigten, die der Umsetzung der IPA-III-Hilfe dient;
- e)
- „Behörde” eine öffentliche Einrichtung oder Stelle eines IPA-III-Begünstigten oder eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene;
- f)
- „Großprojekt” ein Projekt, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen umfasst und als solches der Erfüllung einer bestimmten, unteilbaren Aufgabe konkreter wirtschaftlicher oder technischer Art dient, deren Ziele klar ausgewiesen sind und dessen Gesamtkosten den in der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung angegebenen Betrag übersteigen.
- g)
- „Begünstigter” eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder Durchführung von Vorhaben im Rahmen eines Programms für grenzüberschreitende Zusammenarbeit betraut ist;
- h)
- „Vorhaben” ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, die vom öffentlichen Auftraggeber des betreffenden Programms oder unter seiner Verantwortung ausgewählt werden und zu den Zielen der zugehörigen Priorität bzw. Prioritäten beitragen;
- i)
- „federführender IPA-III-Begünstigter” den IPA-III-Begünstigten, der als federführend benannt wurde und bei dem folglich der öffentliche Auftraggeber für das grenzüberschreitende Programm angesiedelt ist.
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