Artikel 1 VO (EU) 2021/2236

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält spezifische Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 in Bezug auf die Durchführungsstrukturen für die IPA-III-Hilfe, die indirekte Mittelverwaltung mit IPA-III-Begünstigten und spezifische Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1529 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-III-Begünstigten fällt nicht unter diese Durchführungsverordnung, es sei denn, in den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/1059 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen wird auf diese Durchführungsverordnung, eine bestimmte Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder eine spezifische Bestimmung dieser Vereinbarungen Bezug genommen.

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