Präambel VO (EU) 2021/2236

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)(1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) enthält Vorschriften und Verfahren, die auch für die Umsetzung der IPA-III-Hilfe gelten. Mit Erwägungsgrund 52 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1529 wird der Kommission die Befugnis übertragen, besondere Bestimmungen zur Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung festzulegen. Es sollten spezifische Bestimmungen für einige Situationen festgelegt werden, insbesondere für die indirekte Mittelverwaltung mit Begünstigten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1529 (im Folgenden „IPA-III-Begünstigte” ), für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1529 und für die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums.
(2)
Um zu gewährleisten, dass die Heranführungshilfe für alle IPA-III-Begünstigten einheitlich und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchgeführt wird, sollten die Kommission und die IPA-III-Begünstigten Vereinbarungen in Form von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Sektorvereinbarungen mit den Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Verordnung schließen.
(3)
Die Kommission sollte die IPA-III-Begünstigten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Verwaltung von Mitteln der Union nach den Grundsätzen und Vorschriften des Unionsrechts unterstützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission den IPA-III-Begünstigten gegebenenfalls Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen.
(4)
Es sind spezifische Bestimmungen für die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die IPA-III-Begünstigten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festzulegen.
(5)
Es müssen detaillierte Vorschriften für die Überwachung und die Evaluierung durch die IPA-III-Begünstigten bei der Durchführung der IPA-III-Hilfe im Wege der indirekten Mittelverwaltung festgelegt werden.
(6)
Es sind spezifische Bestimmungen für die Berichterstattung notwendig, um die Berichterstattungsanforderungen, die die IPA-III-Begünstigten erfüllen müssen, genauer zu definieren.
(7)
IPA III wird weiterhin die Einrichtung und Stärkung von Sektorkoordinierungs- und Überwachungssystemen unterstützen, die den Zuständigkeiten des IPA-Begünstigten entsprechen. Die nach dem Sektoransatz im Rahmen von IPA und IPA II eingerichteten Strukturen können ihre Aufgaben weiterhin erfüllen, und es sollten neue sektorale Überwachungsausschüsse eingerichtet werden, soweit die Zuständigkeiten des IPA-Begünstigten dies rechtfertigen.
(8)
Es müssen spezifische Bestimmungen für Finanzkorrekturen und die gegenüber den IPA-III-Begünstigten anzuwendenden Verfahren beim Einsatz von IPA-III-Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung festgelegt werden.
(9)
Die IPA-III-Hilfe sollte zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten genutzt werden. Eine echte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten sollte die gemeinsame Entwicklung, Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen umfassen, die eine Intensivierung der nachbarschaftlichen Beziehungen, nachhaltige Partnerschaften für die sozioökonomische Entwicklung oder die Beseitigung von Hindernissen für diese Entwicklung bewirken.
(10)
Daher ist es erforderlich, einheitliche Regeln für die Verwaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen IPA-III-Begünstigten festzulegen, einschließlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Verwaltung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit beteiligten Strukturen und Behörden.
(11)
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1529 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren IPA-III-Begünstigten sollte nicht unter diese Durchführungsverordnung fallen, es sei denn, in den gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen wird auf diese Durchführungsverordnung, eine bestimmte Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung oder eine spezifische Bestimmung dieser Vereinbarungen Bezug genommen.
(12)
Durch die Hilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen von IPA III sollte die Wettbewerbsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors gesteigert und eine schrittweise Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gefördert werden. Es sind spezifische Bestimmungen erforderlich, damit ähnliche Hilfe wie im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Einsatz von Verwaltungs- und Kontrollsystemen finanziert werden kann, die den Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung Rechnung tragen und Strukturen der Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Funktionen ähneln.
(13)
Um eine rechtzeitige Planung und Durchführung der IPA III-Programme für 2021 zu finanzierenden zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des IPA-III-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94).

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