Artikel 1 VO (EU) 2021/2238
Der Absatz „Übergang” der Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 erhält folgende Fassung:
Übergang:
Folgende Fristen gelten für die Zulassung von Güterzügen, die mit zwei reflektierenden Schildern versehen sind:- (1)
- ab 1. Januar 2022 in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren, mit den folgenden Ausnahmen auf Strecken, auf denen rote Leuchten (Dauerlicht) eine Betriebsanforderung zur Gewährleistung der Sicherheit darstellen:
- a)
- ab 1. Januar 2026 in Belgien und Frankreich,
- b)
- ab 1. Januar 2025 in Portugal und Spanien.
- (2)
- ab 1. Januar 2026 im gesamten Eisenbahnnetz der Europäischen Union.
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