Präambel VO (EU) 2021/2238

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Unter Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission(2) sind Fristen festgelegt, nach deren Ablauf die nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten ausnahmslos alle Güterzüge akzeptieren müssen, die mit einem Zugschlusssignal in Form von zwei reflektierenden Schildern versehen sind, und bei Güterzügen keine anderen Arten von Zugschlusssignalen mehr verlangen dürfen.
(2)
Nummer 4.2.2.1.3.2 enthält Sonderfälle für mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien, die die Genehmigung erhalten haben, notifizierte nationale Vorschriften anzuwenden, nach denen Güterzüge mit zwei roten Leuchten (Dauerlicht) versehen sein müssen, um auf Abschnitten ihres Netzes fahren zu dürfen. Diese Sonderfälle sollten in einem abgestuften Übergang aufgehoben werden.
(3)
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Erleichterung der vollständigen Harmonisierung von Zugschlusssignalen von Güterzügen auf Unionsebene zum 1. Januar 2026 ergreifen, sollten sie regelmäßig über die Umsetzung der vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen Bericht erstatten und Sofortmaßnahmen ergreifen, falls Abweichungen vom vorgesehenen Plan festgestellt werden.
(4)
Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien haben der Kommission Berichte über ihren Einsatz von reflektierenden Schildern vorgelegt, in denen auf erhebliche Hindernisse hingewiesen wird, was die geplante Abschaffung der nationalen Vorschriften in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren zum 1. Januar 2022 betrifft.
(5)
Die Eisenbahnagentur der Europäischen Union hat am 29. Juni 2021 die Empfehlung REC TSI OPE 422132 vorgelegt, in der die Änderung der Nummer 4.2.2.1.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 vorgeschlagen wird. Die Kommission hat die Termine für die Harmonisierung von reflektierenden Schildern in der Union auf der Grundlage dieser Empfehlung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichten überprüft. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass derzeit keine Überarbeitung der Spezifikation gemäß Anhang E der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission(4) erforderlich ist. Die Kommission hat den Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und Kapazität sowie den anfallenden Kosten während des Übergangs zur Harmonisierung der Verwendung reflektierender Schilder gebührend Rechnung getragen.
(6)
Aus den Ergebnissen der von Belgien, Frankreich, Portugal und Spanien vorgelegten Berichte und deren Überprüfung durch die Kommission geht hervor, dass die Frist für die Zulassung von mit zwei reflektierenden Schildern versehenen Güterzügen in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 ausgewiesenen Schienengüterverkehrskorridoren, die derzeit am 1. Januar 2022 endet, für diese Mitgliedstaaten verlängert werden sollte.
(7)
Diese Entscheidung berührt nicht die laufende Arbeit bei der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur weiteren Harmonisierung der Zugschlusssignale und die mögliche künftige Überarbeitung des Anhangs E der Verordnung (EU) Nr. 321/2013, die die Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Sicherheit, die Kapazität und die Kosten gegebenenfalls beschließen wird.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 5).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).

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