Artikel 1 VO (EU) 2021/2239

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität — entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen — von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in der VR China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes ex73082000 (TARIC-Code 7308200011) sowie ex73089098 (TARIC-Code 7308909811) und — wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden — derzeit unter dem KN-Code ex85023100 (TARIC-Codes 8502310011 und 8502310085) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz TARIC-Zusatzcode
China Chengxi Shipyard Co., Ltd. 7,5 % C726
Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd. 7,2 % C727
Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd. 14,4 % 7C28
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 11,2 % Siehe Anhang
Alle übrigen Unternehmen 19,2 % C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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