Artikel 2 VO (EU) 2021/2239

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Windkraftanlagen nach Artikel 1 Absatz 1 mit Ursprung in der VR China vorgelegt, so ist der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme in das entsprechende Feld dieser Anmeldung einzutragen.

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Antidumpingzölle gelten nur für den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme.

Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist eine gültige Handelsrechnung vorzulegen. Diese muss ausreichend ausführliche Informationen enthalten, mit denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Richtigkeit des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme beurteilen können.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union, der für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkrafttürme, die als Teile einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Windkraftanlage eingeführt werden, angegeben wurde.

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