Artikel 3 VO (EU) 2021/2239

Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den TARIC-Codes 7308200011, 7308909811, 8502310011 und 8502310085 eingeführten Waren.

Fußnote(n):

(1)

Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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