Artikel 1 VO (EU) 2021/2246
(1) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 14Für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verstärkten amtlichen Kontrollen unterlagen, darf bis zum 26. Januar 2022 die Verbringung in die Union gestattet werden, ohne dass diesen Sendungen eine amtliche Bescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen beiliegen müssen.
(2) Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
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