Präambel VO (EU) 2021/2246

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission(3) regelt die vorübergehende Verstärkung amtlicher Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiologischen Kontamination unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).
(2)
Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 müssen die Listen in den Anhängen I und II der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen, etwa die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem eingegangen sind, sowie Daten und Informationen zu Sendungen und die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben.
(3)
Das Auftreten und die Relevanz aktueller Lebensmittelvorkommnisse, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „RASFF” ) gemeldet wurden, mit dem ein von einem Lebensmittel oder Futtermittel ausgehendes ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit angezeigt wird, sowie Informationen zu den von den Mitgliedstaaten bei Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs im ersten Halbjahr 2021 durchgeführten amtlichen Kontrollen sprechen dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.
(4)
Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Argentinien werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Argentinien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 5 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.
(5)
Haselnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus Aserbaidschan werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jeder Sendung eine amtliche Bescheinigung beiliegen muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus Aserbaidschan aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.
(6)
Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(7)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Schwarzem Pfeffer aus Brasilien eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass sämtliche Probenahme- und Analyseergebnisse das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Schwarzem Pfeffer aus Brasilien aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.
(8)
In Bezug auf Sendungen mit Galia-Melonen (Cucumis melo var. reticulatus) aus Honduras deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Salmonella Braenderup hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Waren aus Honduras vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.
(9)
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus China wird aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Salmonellen seit Januar 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Daher ist eine Ausweitung der amtlichen Kontrollen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen für dieses Produkt nicht länger gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität weiterhin besteht. Der entsprechende Eintrag in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte geändert und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen verringert werden.
(10)
Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(11)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit diesem Produkt aus der Dominikanischen Republik eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.
(12)
Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik unterliegen seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(13)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum und Spargelbohnen aus der Dominikanischen Republik aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % sollte beibehalten werden.
(14)
In Bezug auf Sendungen mit Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ( „Drumsticks” ) aus Indien deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieses Produkts aus Indien vorzuschreiben. Solche Waren sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.
(15)
In Bezug auf Sendungen mit Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Indien wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufig Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 20 % erhöht werden.
(16)
In Bezug auf Sendungen mit Reis aus Indien und Pakistan deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Aflatoxinen und Ochratoxin A hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus Indien und Pakistan sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.
(17)
In Bezug auf Sendungen mit Gotu Kola (Centella asiatica) und Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis) aus Sri Lanka deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus Sri Lanka sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.
(18)
Haselnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse aus der Türkei werden aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Aflatoxinen seit April 2021 verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und sein Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.
(19)
In Bezug auf Sendungen mit Grapefruits aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pestizidrückständen hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu dieser Ware aus der Türkei sollten daher in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.
(20)
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei unterliegen seit Januar 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Lebensmittel zeigen eine anhaltend hohe Quote von Verstößen seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen. Diese Ergebnisse belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
(21)
Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf Mandarinen und Orangen aus der Türkei festgelegt werden. Insbesondere sollte allen Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination mit Pestizidrückständen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Mandarinen und Orangen aus der Türkei aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung übertragen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % erhöht werden.
(22)
In Bezug auf Sendungen mit Kreuzkümmelfrüchten und getrocknetem Oregano aus der Türkei deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Pyrrolizidinalkaloiden hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr solcher Sendungen vorzuschreiben. Die Einträge zu diesen Waren aus der Türkei sollten somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.
(23)
In Bezug auf Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wurden bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, häufige Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen mit Pestizidrückständen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen solcher Sendungen auf 20 % erhöht werden.
(24)
Das Risiko, das durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnüssen entsteht, bezieht sich ebenso auf Erdnusspaste. Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Aflatoxin-Kontamination von Erdnusspaste zu gewährleisten, sollten daher in den Spalten „Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)” und „KN-Code” in Anhang I und in Anhang II Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zu den Einträgen in Bezug auf Erdnüsse die Kategorie „Erdnusspaste” und die entsprechenden KN-Codes für Erdnusspaste für Argentinien, Bolivien, Brasilien, China, Madagaskar, Senegal und die Vereinigten Staaten in Anhang I und für Ägypten, Ghana, Gambia, Indien und Sudan in Anhang II hinzugefügt werden.
(25)
Sesamsamen aus Indien unterliegen seit Oktober 2020 verstärkten amtlichen Kontrollen, da das Risiko einer Kontamination mit Pestizidrückständen, einschließlich Ethylenoxid, besteht. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen und die verfügbaren Informationen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf andere Pestizidrückstände als Ethylenoxid verbessert hat. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen von Sendungen mit Sesamsamen auf eine mögliche Kontamination mit Pestizidrückständen, die mit Multirückstandsmethoden analysiert werden können, für diese Ware nicht mehr erforderlich. Der zugehörige Eintrag in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte somit entsprechend geändert werden.
(26)
Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten deuten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination mit Ethylenoxid hin, was verstärkte amtliche Kontrollen erforderlich macht. Ethylenoxid wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als karzinogener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Außerdem ist Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union nicht zulässig.
(27)
Bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen von Sendungen mit Johannisbrot (Carob) sowie Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko, Gewürzpasten aus Mexiko und Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Uganda sind Fälle von Kontaminationen mit Ethylenoxid aufgetreten.
(28)
Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine Kontamination dieser Waren zu gewährleisten, sollten daher Sendungen mit Johannisbrot (Carob) sowie Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Marokko, Gewürzpasten aus Mexiko und Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Uganda in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 10 % festgelegt werden.
(29)
Angesichts der Zahl der eingegangenen RASFF-Meldungen sollten besondere Bedingungen vorgeschrieben werden für Sendungen mit Xanthan aus China, für Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot), Guarkernmehl, diversen Gewürzen, Calciumcarbonat und Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, aus Indien, für Sendungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, und Instant-Nudeln aus Südkorea, für Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot) aus Malaysia und der Türkei sowie für Sendungen mit Instant-Nudeln aus Vietnam. Aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Ethylenoxid sollte Sendungen mit diesen Erzeugnissen eine amtliche Bescheinigung beiliegen, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Ethylenoxid für Sendungen von Lebens- und Futtermitteln, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollten Eingänge von Sendungen mit Xanthan aus China, von Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot), Guarkernmehl, diversen Gewürzen, Calciumcarbonat und Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, aus Indien, von Sendungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die pflanzliche Stoffe enthalten, und Instant-Nudeln aus Südkorea, von Sendungen mit Johannisbrot (einschließlich Schleimen und Verdickungsstoffen aus Johannisbrot) aus Malaysia und der Türkei sowie von Sendungen mit Instant-Nudeln aus Vietnam in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der diesbezüglichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % festgelegt werden.
(30)
Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollten die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in ihrer Gesamtheit durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(31)
Es ist angezeigt, eine Übergangsfrist vorzusehen für Sendungen mit Schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien, für Sendungen mit Auberginen (Solanum melongena), Gemüsepaprika (Capsicum annuum), Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) und Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik und für Sendungen mit Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten sowie Orangen aus der Türkei, denen zwar keine amtliche Bescheinigung beiliegt, die jedoch bereits amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Unionsvorschriften unterlagen.
(32)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.
(33)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

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