Artikel 2 VO (EU) 2021/2248

Zu übermittelnde Daten

(1) Für die Zwecke der Meldung an die Marktüberwachungsbehörden über die Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:

(a)
einschlägige Daten aus den nationalen Zollsystemen, einschließlich Daten aus der Zollanmeldung gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung;
(b)
zusätzliche Daten, die in die nationalen Zollsysteme gemäß Anhang I Abschnitt 2 dieser Verordnung einzugeben sind.

(2) Bitten die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Zollbehörden, die Aussetzung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechtzuerhalten, setzen sie die Zollbehörden über ihre Zustimmung zu einer solchen Überlassung in Kenntnis oder fordern sie die Zollbehörden auf, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, so müssen die zu übermittelnden Daten Folgendes umfassen:

(a)
die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden über die Zustimmung zur oder die Ablehnung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihren Antrag auf Aufrechterhaltung der Aussetzung gemäß Anhang II dieser Verordnung;
(b)
Folgemaßnahmen zu den unter Buchstabe a genannten Mitteilungen sowohl der Zollbehörden als auch der Marktüberwachungsbehörden gemäß Anhang III dieser Verordnung.

(3) Für die Zwecke eines Ersuchens der Marktüberwachungsbehörden auf Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Antwort der Zollbehörden werden die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten übermittelt.

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