Artikel 3 VO (EU) 2021/2248

Verfahren

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Schnittstelle, so verbinden die Zollbehörden die nationalen Zollsysteme mit dieser Schnittstelle, prüfen die Verbindung und stellen sicher, dass die Interoperabilität der Systeme mit dieser Schnittstelle gewahrt bleibt.

(2) Erfolgen Meldungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 über das ICSMS und die Schnittstelle gemäß Artikel 26 Absatz 4 der genannten Verordnung, so gelten folgende Bestimmungen:

(a)
Die Zollbehörden geben die zu übermittelnden Daten in ihre nationalen Zollsysteme ein, sofern diese noch nicht vorhanden sind, und genehmigen die Übermittlung dieser Daten über die Schnittstelle zum ICSMS.
(b)
Die Marktüberwachungsbehörden geben die zu übermittelnden Daten in das ICSMS ein und genehmigen deren Übermittlung über die Schnittstelle an die nationalen Zollsysteme der zuständigen Zollbehörden.
(c)
Sobald die Übermittlung der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Daten genehmigt wurde, werden diese Daten über die Schnittstelle an das andere System übermittelt.
(d)
Alle nachfolgenden Datenübermittlungen im Zusammenhang mit Meldungen und Ersuchen erfolgen über die Schnittstelle.

(3) Reagieren die Marktüberwachungsbehörden nicht innerhalb der in Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Frist auf die Meldung, so übermittelt das ICSMS den nationalen Zollsystemen über die Schnittstelle eine automatische Nachricht, aus der hervorgeht, dass das Produkt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für eine solche Überlassung erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.