Artikel 4 VO (EU) 2021/2248
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im Rahmen der Schnittstelle nur zu folgenden Zwecken erfolgen:
- (a)
- Ermöglichung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Zollsystemen und dem ICSMS zur Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gemäß den Artikeln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020;
- (b)
- erforderlichenfalls die Verarbeitung von Daten, um eine Angleichung der im Zoll- und Nichtzollbereich verwendeten Terminologie zu gewährleisten und dadurch den unter Buchstabe a genannten Informationsaustausch zu ermöglichen.
(2) Im Rahmen der Schnittstelle dürfen personenbezogene Daten nur in Bezug auf folgende Kategorien von betroffenen Personen verarbeitet werden:
- (a)
- natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung enthalten sind;
- (b)
- natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in jedweder anderen zusätzlichen, für die Verifizierung der Einhaltung des Unionsrechts durch die von den Zollformalitäten erfassten Produkte erforderlichen Beweisunterlage enthalten sind;
- (c)
- ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden oder jedweder anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen enthalten sind;
- (d)
- Mitarbeiter der Kommission und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die mit der Schnittstelle zusammenhängende Betriebs- und Wartungsarbeiten durchführen.
(3) Im Rahmen der Schnittstelle dürfen nur folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden:
- (a)
- Name und Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) oder Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen;
- (b)
- Name, Kontaktinformationen (einschließlich Anschrift, Ländercode, E-Mail, Telefon) sowie Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten ermächtigen Personen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Infrastruktur durchgeführt, die sich in der Union befindet.
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