Artikel 5 VO (EU) 2021/2248

Gemeinsame Verantwortlichkeit für die Schnittstelle

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Schnittstelle ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Die Kommission schließt mit den anderen gemeinsam Verantwortlichen eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung, um die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festzulegen und den Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 nachzukommen.

(3) Die gemeinsam Verantwortlichen stellen sicher, dass sie

(a)
zusammenarbeiten, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;
(b)
sich gegenseitig in Fragen unterstützen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;
(c)
die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen austauschen;
(d)
gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherstellen.

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