ANHANG II VO (EU) 2021/2248

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)
Angabe dazu, ob die Marktüberwachungsbehörden

(1)
der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr zustimmen. Die Marktüberwachungsbehörden geben den/die Rechtsakt(e) der Union an, auf dessen/deren Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d;
(2)
bitten, dass die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Marktüberwachungs- oder Zollbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können. Die Marktüberwachungsbehörden geben den/die Rechtsakt(e) der Union an, auf dessen/deren Grundlage ihre Bewertung vorgenommen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d; oder
(3)
die Zollbehörden auffordern, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, weil es ein ernstes Risiko darstellt oder nicht den dem anwendbaren Unionsrecht entspricht. Die Marktüberwachungsbehörden geben im Einklang mit Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe d die Gründe an, aus denen das Produkt nicht konform ist oder eine ernste Gefahr darstellt, den/die Unionsrechtsakt(e), gegen den/die verstoßen wurde, sowie die Hauptkategorie der betroffenen Produkte. Die Marktüberwachungsbehörden können angeben, ob sie Einwände dagegen erheben, dass das Produkt anschließend zu einem anderen Zollverfahren als der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Sie können auch angeben, ob und warum sie der Auffassung sind, dass das Produkt gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 vernichtet oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden sollte.

(b)
verwaltungstechnische Angaben, einschließlich Hauptbezugsnummer der Zollanmeldung, Positionsnummer, ICSMS-Eintragungsnummer und funktionale Kontaktdaten der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

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