ANHANG III VO (EU) 2021/2248

Daten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)
Wenn die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Zollbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können:

Angaben zum Ergebnis solcher Maßnahmen;

(b)
wenn die Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr aufrechterhalten wird, damit die Marktüberwachungsbehörden spezifische Maßnahmen durchführen können:

die Datenfelder gemäß Anhang II;

(c)
wenn die Marktüberwachungsbehörden die Zollbehörden aufgefordert haben, das Produkt nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen:

Informationen der Zollbehörden über den Status des Produkts nach der Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, einschließlich der Frage, ob das Produkt vernichtet oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht, in ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder wiederausgeführt wurde; oder

wenn der Wirtschaftsakteur Einspruch gegen die Ablehnung der Überlassung des Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr einlegt, Informationen über diesen Rechtsbehelf und gegebenenfalls einen Antrag auf Neubewertung durch die Marktüberwachungsbehörden.

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