ANHANG IV VO (EU) 2021/2248

Daten nach Artikel 2 Absatz 3

Die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Daten umfassen folgende Elemente:

(a)
Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden um Aussetzung der Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr unter Angabe der zuständigen Behörde, der Hauptbezugsnummer der Zollanmeldung, der Beschreibung des Produkts und der Gründe des Ersuchens;
(b)
Antworten der Zollbehörden unter Angabe der zuständigen Behörde und Angabe, ob das Produkt identifiziert und seine Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.

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