Artikel 6 VO (EU) 2021/2266

Anforderungen an das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG durch die Erzeuger selbst

Für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 folgende Angaben zu machen:

a)
der Status des kleinen unabhängigen Erzeugers, und zwar wie folgt: Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von, gefolgt von einem der folgenden Vermerke:

a)
„einer kleinen unabhängigen Brauerei” ;
b)
„einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger” ;
c)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier” ;
d)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen” ;
e)
„einer kleinen unabhängigen Brennerei” ;

b)
der Jahresausstoß in Hektolitern, mit Ausnahme von Ethylalkohol, der in Hektolitern reinen Alkohols anzugeben ist;
c)
die Verbrauchsteuernummer oder USt-IDNr des kleinen unabhängigen Erzeugers, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung, wenn der Versender der alkoholischen Getränke nicht der Erzeuger ist;
d)
die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, wenn die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke umfasst und die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewandt werden soll.

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