Artikel 5 VO (EU) 2021/2266

Anforderungen an das Ausfüllen der Verwaltungsdokumente im Falle der Ausstellung von Bescheinigungen für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren durch die Erzeuger selbst

(1) In den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Verwaltungsdokumenten wird der Status der kleinen unabhängigen Erzeuger in Feld 17v gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 wie folgt angegeben: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis hergestellt wurde von” , gefolgt von einem der folgenden Vermerke:

a)
„einer kleinen unabhängigen Brauerei” ;
b)
„einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger” ;
c)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier” ;
d)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen” ;
e)
„einer kleinen unabhängigen Brennerei” .

(2) Ist der Versender der alkoholischen Getränke nicht der kleine unabhängige Erzeuger, der sich selbst eine Bescheinigung ausgestellt hat, so ist in Feld 17v auch die Nummer im System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates(1) ( „Verbrauchsteuernummer” ) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ( „USt-IDNr” ) des Erzeugers anzugeben.

Die Verbrauchsteuernummer ist die für Verbrauchsteuerzwecke vergebene Nummer, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zugeteilt wurde. Die USt-IDNr gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(2) wird nur angegeben, wenn der kleine unabhängige Erzeuger keine Verbrauchsteuernummer hat.

(3) Die Jahreserzeugung alkoholischer Getränke des kleinen unabhängigen Erzeugers ist in Feld 17n des Verwaltungsdokuments gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 anzugeben. Die Menge ist in Hektolitern anzugeben, außer bei Ethylalkohol, wo die Angabe in Hektolitern reinen Alkohols zu erfolgen hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

(2)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

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