Artikel 4 VO (EU) 2021/2266

Ausstellung von Bescheinigungen durch die kleinen unabhängigen Erzeuger selbst

Fallen kleine unabhängige Erzeuger unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 oder Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 92/83/EWG, und gestatten die Mitgliedstaaten kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausstellung von Bescheinigungen, so sind der Status des Erzeugers und sein Jahresausstoß im Verwaltungsdokument gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung anzugeben.

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