Artikel 3 VO (EU) 2021/2266
Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG
(1) Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung im Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG sind in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(1) die laufende Nummer der Bescheinigung und die Bezeichnung „Bescheinigung für” anzugeben, gefolgt von einem der folgenden Vermerke:
- a)
- „eine kleine unabhängige Brauerei” ;
- b)
- „einen kleinen unabhängigen Weinerzeuger” ;
- c)
- „einen kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier” ;
- d)
- „einen kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen” ;
- e)
- „eine kleine unabhängige Brennerei” .
(2) Umfasst die Beförderung von Waren verschiedene alkoholische Getränke und soll die ermäßigte Verbrauchsteuer nur auf bestimmte Getränke angewendet werden, so ist die Warenbeschreibung der alkoholischen Getränke, die von dem kleinen unabhängigen Erzeuger hergestellt wurden, in Feld 14 des vereinfachten Begleitdokuments gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 anzugeben.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17).
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