Artikel 2 VO (EU) 2021/2266

Bezugnahme auf die Bescheinigung in den Verwaltungsdokumenten für die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren

Für die Bezugnahme auf die Bescheinigung in den in den Artikeln 20, 26, 36 und 38 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(1) genannten Verwaltungsdokumenten sind darin gemäß Anhang I Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission(2) folgende Angaben aufzunehmen:

a)
in Feld 17v: „Das genannte Erzeugnis wurde hergestellt von” , gefolgt von einem der folgenden Vermerke:

a)
„einer kleinen unabhängigen Brauerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist” ;
b)
„einem kleinen unabhängigen Weinerzeuger, der Inhaber einer Bescheinigung ist” ;
c)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger gegorener Getränke mit Ausnahme von Wein und Bier, der Inhaber einer Bescheinigung ist” ;
d)
„einem kleinen unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Inhaber einer Bescheinigung ist” ;
e)
„einer kleinen unabhängigen Brennerei, die Inhaberin einer Bescheinigung ist” ;

b)
in Feld 18 e: Dokumentenart der Bescheinigung;
c)
in Feld 18 f: Laufende Nummer der Bescheinigung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).

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