ANHANG III VO (EU) 2021/2268

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist.

2.
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis nach der vorstehenden Mustervorlage eingefügt:

a)
wenn das Risiko des PRIIP im Fall einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird;
b)
wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht;
c)
wenn ein PRIIP als illiquide gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht.

3.
Folgende Nummer 6a wird eingefügt:

6a.
Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie für die Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise dass es keinen anfänglichen Anlagebetrag gibt.

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