Artikel 1 VO (EU) 2021/2278

(1) Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren:

a)
Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten;
b)
Waren mit Ursprung in Belarus, ausgenommen [Waren, die unter den] TARIC-Code 2926907024 [fallen];
c)
Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen [Waren, die unter die] TARIC-Codes 7608208930 und 8401300020 [fallen].

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