Artikel 2 VO (EU) 2021/2278

(1) Die Kommission kann die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen überprüfen:

a)
auf eigene Initiative, oder
b)
auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Die Kommission überprüft die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren im Verlauf des Jahres, das dem im Anhang für die verbindliche Überprüfung festgelegten Tag vorausgeht.

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