Artikel 1 VO (EU) 2021/2281

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

Bis zum 19. Januar 2023 können für Einfuhrmeldungen stattdessen die Formblätter in Anhang II in der am 18. Januar 2022 in Kraft befindlichen Fassung verwendet werden.

2.
Die Anhänge I, III und V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
3.
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

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