Präambel VO (EU) 2021/2281
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012(2) sollte an den Inhalt der einschlägigen Entschließungen angepasst werden, die auf der achtzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden das „Übereinkommen” ) vom 17. bis 28. August 2019 (CoP 18) angenommen bzw. geändert wurden.
- (2)
- Insbesondere wurde auf der CoP 18 die Entschließung Conf. 12.3 dahin gehend geändert, dass ein neuer Code für die Angabe der Herkunft bestimmter Pflanzenexemplare eingeführt wurde, die keinem der bislang vorhandenen Codes entsprechen. Dieser neue Herkunftscode sollte in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 aufgenommen werden.
- (3)
- Um die Berichterstattung zu verbessern und die Analyse des Handels zu erleichtern, sollten in das Formblatt für Einfuhrmeldungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 Informationen über die Herkunft der gehandelten Exemplare aufgenommen werden können. Im Interesse einer effizienten Nutzung der Ressourcen sollten die Vollzugsbehörden für einen begrenzten Übergangszeitraum noch die vorhandenen Bestände an Formblättern für Einfuhrmeldungen verwenden können.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 gewährleistet die einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(3), insbesondere durch Festlegung der Muster, denen die in der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente entsprechen müssen. Diese Änderungsverordnung sollte daher in Verbindung mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission(4) angewandt werden, und beide Änderungsverordnungen sollten ab demselben Tag gelten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/2280 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.