Artikel 26 VO (EU) 2021/2282

Format und Muster einzureichender Unterlagen und der Berichte

(1) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Format und Muster für:

a)
die Dossiers mit den Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen, die Entwickler von Gesundheitstechnologien für gemeinsame klinische Bewertungen einreichen müssen;
b)
die Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen;
c)
die zusammenfassenden Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen.

(2) Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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