ANHANG V VO (EU) 2021/2284
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:- a)
- Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III und VIII aufgeführten Datenelemente.
- b)
- Es erfasst alle in den Anhängen I bis IV sowie VIII bis IX aufgeführten Geschäftskonzepte.
- c)
- Es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden.
- d)
- Es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen.
- e)
- Es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen.
- f)
- Es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:- a)
- Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest.
- b)
- Sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet.
- c)
- Sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten.
- d)
- Sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten.
- e)
- Sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.