Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2021/2284

MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

TEIL I:
ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.
Aufbau und Konventionen

1.1
Struktur

1.
Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:

a)
Zusammensetzung der Eigenmittel
b)
Eigenmittelinstrumente.

2.
Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2
Nummerierungskonvention

3.
In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
4.
In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
5.
Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
6.
Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}
7.
Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3
Vorzeichenkonvention

8.
Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

TEIL II:
MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.
EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1
Allgemeine Bemerkungen

10.
Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)
Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
b)
Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.
c)
Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.

11.
In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.
I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)

1.2.1.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste” definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0145

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes.

Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente” aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind

0295

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil.

0335

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind.

0415

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil.

0455

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente” aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0525

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0500 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3
I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)

1.3.1.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0050

Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0060

Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

1.4
IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3)

10.
In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.

1.4.1.
Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code” oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Name des Unternehmens

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

0040

Mutter-/Tochterunternehmen

Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist

0050

Land

Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet.

0060-0100

Investitionen des Mutterunternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet.

0060

CET1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

AT1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0080

T2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0090

Positionen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0100

Nachrangige Forderungen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0110

Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

Permanentes Mindestkapital

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Anforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0150

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0160

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0170

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0190

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0200

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0210

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0220

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0230

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0250

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0260

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0270

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

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