Inhaltsverzeichnis VO (EU) 2021/2284
MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS
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TEIL I:
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ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
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1.
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Aufbau und Konventionen
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1.1
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Struktur
- 1.
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Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:
- a)
- Zusammensetzung der Eigenmittel
- b)
- Eigenmittelinstrumente.
- 2.
- Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
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1.2
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Nummerierungskonvention
- 3.
- In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
- 4.
- In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
- 5.
- Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
- 6.
- Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}
- 7.
- Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.
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1.3
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Vorzeichenkonvention
- 8.
- Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
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TEIL II:
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MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN
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1.
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EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG
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1.1
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Allgemeine Bemerkungen
- 10.
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Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:
- a)
- Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).
- b)
- Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.
- c)
- Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.
- 11.
- In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).
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1.2.
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I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)
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1.2.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
EIGENMITTEL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
0020 |
KERNKAPITAL (T1) Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
0030 |
HARTES KERNKAPITAL (CET1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0040 |
Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
0050 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil. |
0060 |
Einbehaltene Gewinne Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben. |
0070 |
Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste” definiert. |
0080 |
Anrechenbarer Gewinn Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. |
0090 |
Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0100 |
Sonstige Rücklagen Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
0120 |
Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0130 |
Sonstige Fonds Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0145 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes. Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben. |
0150 |
(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente” aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
0190 |
(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0200 |
(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0210 |
(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
0220 |
(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0230 |
(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0240 |
(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0250 |
(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt |
0270 |
(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0280 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind |
0295 |
Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
0300 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0310 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0320 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil. |
0335 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels. Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben. |
0340 |
(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013. Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
0380 |
(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt. |
0400 |
(-) Sonstige Abzüge Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind. |
0415 |
Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
0420 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben. |
0430 |
Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0440 |
Agio Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten” verbundenen Teil. |
0455 |
(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels. |
0460 |
(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente” aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. |
0500 |
(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033. Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt. |
0525 |
Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:
Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden. |
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1.3
-
I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)
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1.3.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0020 |
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0030 |
Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0040 |
Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
0050 |
Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
0060 |
Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0070 |
Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 |
-
1.4
-
IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3)
- 10.
- In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.
-
1.4.1.
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Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
---|---|
0010 |
Unternehmenskennung Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0020 |
Art des Codes Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code” oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0030 |
Name des Unternehmens Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
0040 |
Mutter-/Tochterunternehmen Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist |
0050 |
Land Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet. |
0060-0100 |
Investitionen des Mutterunternehmens Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet. |
0060 |
CET1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 |
AT1 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0080 |
T2 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0090 |
Positionen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
0100 |
Nachrangige Forderungen Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat. |
0110 |
Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0120 |
Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0130 |
Permanentes Mindestkapital Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0140 |
Anforderung für K-Faktoren Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0150 |
Verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0160 |
Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0170 |
Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0180 |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0190 |
Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0200 |
Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0210 |
Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0220 |
Geleisteter Einschuss Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0230 |
Ausfall der Handelsgegenpartei Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0240 |
Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
0250 |
Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an. Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet. |
0260 |
Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
0270 |
Anforderung für fixe Gemeinkosten Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033. |
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