ANHANG I VO (EU) 2021/2286

Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten, für die Kernstrukturdaten zu verwendenden Variablen

I.
ALLGEMEINE VARIABLEN
Angabe zur Erhebung
CGNR 001

Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs

Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung.

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs

Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt.

CGNR 002

Geografischer Standort

Code für das 1 km–Gitter der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE am Standort des Betriebs für den europaweiten Einsatz(1). Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet.

Für die Zwecke der Datenverbreitung wird zusätzlich zu den normalen Kontrollmechanismen zur Offenlegung tabellarischer Daten das 1 km–Gitter nur dann verwendet, wenn sich im Gitter mehr als zehn landwirtschaftliche Betriebe befinden; ist dies nicht der Fall, wird je nach Bedarf ein hierarchisches System mit Gitterweiten von 5 km, 10 km oder größer herangezogen.

CGNR 003

NUTS–3–Region

Code der NUTS–3–Region(2) (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)), in der sich der Betrieb befindet

CGNR 004

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Flächen, die als naturbedingt benachteiligt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind

Angaben zu Gebieten, die als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen sind, sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) oder gegebenenfalls gemäß neueren Rechtsvorschriften vorzulegen.

L–
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist
M–
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem Berggebiet
O–
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet
N–
Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich nicht in einem Gebiet, das als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen ist

Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei
CGNR 005

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist

Eine einzige natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

Landwirtschaftliche Betriebe, die diese Bedingungen erfüllen, werden als landwirtschaftlicher Betrieb mit alleinigem Inhaber bezeichnet.

CGNR 006 Falls ja, ist der Inhaber auch der Betriebsleiter?
CGNR 007 Falls nein, ist der Betriebsleiter ein Familienmitglied des Inhabers?
CGNR 008 Falls ja, ist der Betriebsleiter der Ehegatte des Inhabers?
CGNR 009

Gemeinsamem Eigentum

Natürliche Personen, die alleinige Inhaber eines nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbundenen landwirtschaftlichen Betriebs sind und die Eigentum und Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs teilen

CGNR 010

zwei oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

CGNR 011

einer juristischen Person

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts– und Geschäftsfähigkeit)

CGNR 012

Falls ja, ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

Eine Unternehmensgruppe ist ein auf rechtlichen und/oder finanziellen Bindungen beruhender Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, der vom „Oberhaupt” der Gruppe kontrolliert wird.

Ein „Unternehmen” ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

CGNR 013

einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem es sich um eine Gemeinschaftslandeinheit handelt

Zum Zwecke der Datenerfassung und –aufzeichnung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb als „Gemeinschaftslandeinheit” eine Einheit, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben nach gemeinsamen Rechten genutzt wird.

CGNR 014

einem Inhaber, der Empfänger von EU–Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist und daher durch das Integrierte Verwaltungs– und Kontrollsystem (InVeKoS) erfasst wird

Der Inhaber ist ein aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften, und dem Antrag auf Beihilfe wurde stattgegeben.

CGNR 015

einem Betriebsinhaber, der ein Junglandwirt oder Neueinsteiger ist, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzielle Unterstützung erhalten hat

Bei der finanziellen Unterstützung kann es sich um direkte Zahlungen nach Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handeln oder um Unterstützung im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 — Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte — oder gegebenenfalls nach neueren Rechtsvorschriften.

Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs– und Produktionstätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs verantwortlich ist.

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu

i)
den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Tätigkeiten,
ii)
der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder
iii)
den Tätigkeiten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Die für landwirtschaftliche Arbeiten aufgewendete Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Eine Jahresarbeitseinheit (JAE) ist die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

CGNR 016

Geburtsjahr

Das Geburtsjahr des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs

CGNR 017

Geschlecht

Das Geschlecht des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs:

M —–
männlich
F —–
weiblich
CGNR 018

Landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb (außer Hausarbeit)

Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten(6) landwirtschaftlicher Arbeiten, die vom Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet wurden

CGNR 019

Jahr der Einstufung als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Das Jahr, in dem der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs seine Funktion übernahm

CGNR 020

Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters

Höchstes landwirtschaftliches Ausbildungsniveau des Betriebsleiters:

PRACT —–
ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, falls die Erfahrung des Betriebsleiters aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurde
BASIC —–
landwirtschaftliche Grundausbildung, falls der Betriebsleiter eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen) abgeschlossen hat; hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre
FULL —–
umfassende landwirtschaftliche Ausbildung, falls der Betriebsleiter eine vollzeitliche Ausbildung mit einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nach Ende der Pflichtschulzeit an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen abgeschlossen hat
CGNR 021

Berufliche Ausbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

Falls der Betriebsleiter eine berufliche Aus– bzw. Weiterbildung absolvierte — unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder –aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und die hauptsächlich auf den Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten abzielen

Besitzform der landwirtschaftlich genutzten Fläche (bezogen auf den Inhaber)

Die Besitzform ist abhängig von der Situation am Stichtag des Erhebungsjahres.

CGNR 022

Bewirtschaftung auf eigenen Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind oder von ihm in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden

CGNR 023

Bewirtschaftung auf gepachteten Flächen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Referenzjahres an mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Referenzjahr am längsten genutzt hat.

CGNR 024

Teilpacht oder sonstige Besitzformen

Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die

a)
im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt;
b)
im Rahmen anderer Besitzformen genutzt werden, die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführt werden
CGNR 025

Gemeinschaftsland

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende)

CGNR 026

Ökologischer Landbau

Die Erzeugung des landwirtschaftlichen Betriebs fällt unter landwirtschaftliche Verfahren, die bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(7) oder der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlament und des Rates(8) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau entsprechen.

CGNR 027

Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird

CGNR 028

Gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf dem während der Umstellung von nichtökologischem auf ökologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums ( „Umstellungsphase” ) Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, und zwar gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion

CGNR 029

Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen

Der landwirtschaftliche Betrieb nimmt an nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen teil, wie sie in Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder in deren Anhang IX (derzeitige Zertifizierungssysteme, die der Ökologisierungszahlung der GAP gleichwertig sind) oder gegebenenfalls in neueren Rechtsvorschriften genannt sind, und der Antrag auf Beihilfe wurde genehmigt

II.
FLÄCHENVARIABLEN
Die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus– und Nutzgärten) und sonstige landwirtschaftliche Fläche (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige anderweitig nicht genannte Flächen). Die für jede Position zu erfassende Fläche ist die Hauptfläche und bezieht sich auf die physisch vorhandene Fläche der Parzelle(n) unabhängig davon, ob es während der Vegetationsperiode nur eine einzige Kultur oder mehrere Kulturen gab. Bei einjährigen Kulturen entspricht die Hauptfläche der Aussaatfläche; bei Dauerkulturen ist die Hauptfläche die gesamte bepflanzte Fläche; bei aufeinanderfolgenden Kulturen entspricht die Hauptfläche der Fläche mit der Hauptkultur auf der Parzelle während des Jahres; bei gleichzeitig angebauten Kulturen entspricht sie der Fläche, auf der sie gleichzeitig angebaut werden. Auf diese Art und Weise wird die Fläche nur einmal aufgeführt. Bei der Hauptkultur handelt es sich um die Kultur mit dem größten wirtschaftlichen Wert. Ist es nicht möglich, die Hauptkultur auf der Grundlage des Produktionswerts zu ermitteln, ist die Hauptkultur diejenige, für die die Fläche von allen während des Referenzjahres geernteten Kulturen am längsten genutzt wird. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus– und Nutzgärten, die der landwirtschaftliche Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, sodass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Im Rahmen der Fruchtfolge wechseln die Kulturen normalerweise jährlich, eine Fruchtfolge mit mehrjährigen Kulturen ist jedoch auch möglich. Feldanbau und Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung sind gesondert zu erfassen. Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr.
CLND 001

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche

CLND 002

Ackerland

Hektar von Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt

CLND 003

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)

Hektar mit sämtlichen Getreidearten, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 004

Weichweizen und Spelz

Hektar mit Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.

CLND 005

Hartweizen

Hektar mit Triticum durum Desf.

CLND 006

Roggen und Wintermenggetreide

Hektar mit zu unterschiedlichen Zeiten ausgesätem Roggen (Secale cereale L.), Gemenge von Roggen und anderen Getreidearten und anderen Gemengen von vor oder im Winter ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide)

CLND 007

Gerste

Hektar mit Gerste (Hordeum vulgare L.)

CLND 008

Hafer und Sommermenggetreide

Hektar mit Hafer (Avena sativa L.) und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten, die als Gemenge angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, einschließlich Saatgut

CLND 009

Körnermais und Corn–Cob–Mix

Hektar mit Mais (Zea mays L.), der zur Körnergewinnung geerntet wird, als Saatgut oder Corn–Cob–Mix

CLND 010

Triticale

Hektar mit Triticale (x Triticosecale Wittmack)

CLND 011

Sorghum

Hektar mit Sorghum (Sorghum bicolor (L.) Conrad Moench oder Sorghum x sudanense (Piper) Stapf.)

CLND 012

Sonstiges anderweitig nicht klassifiziertes Getreide (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)

Hektar mit Getreide, trocken zur Körnergewinnung geerntet, das unter den vorherigen Positionen nicht erfasst wurde, wie Rispenhirse (Panicum miliaceum L.), Buchweizen (Fagopyrum esculentum Mill.), Kanariensaat (Phalaris canariensis L.) und sonstige anderweitig nicht genannte Getreide (a. n. g.)

CLND 013

Reis

Hektar mit Reis (Oryza sativa L.)

CLND 014

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)

Hektar mit getrockneten Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung

CLND 015

Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Hektar mit allen Sorten von Futtererbsen (Pisum sativum L. convar. sativum oder Pisum sativum L. convar. arvense L. oder convar. speciosum) trocken geerntet, plus Hektar mit allen Sorten von Puff– oder Ackerbohnen (Vicia faba L. (partim)), trocken geerntet, plus Hektar mit allen Süßlupinen (Lupinus sp.), trocken zur Körnergewinnung geerntet, einschließlich Saatgut, unabhängig von der Verwendung

CLND 016

Hackfrüchte

Hektar mit wegen ihrer Wurzeln, Knollen oder ihrem veränderten Stiel angebauten Feldfrüchten. Ausgenommen ist Wurzel– und Knollengemüse, wie Karotten, Rote Rüben oder Kohlrüben.

CLND 017

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel)

Hektar mit Kartoffeln/Erdäpfeln (Solanum tuberosum L.)

CLND 018

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Hektar mit Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung

CLND 019

Sonstige Hackfrüchte a. n. g.

Hektar mit Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt

CLND 020

Handelsgewächse

Hektar mit Handelsgewächsen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen

CLND 021

Ölsaaten

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), Sonnenblumenkernen (Helianthus annuus L.), Soja (Glycine max (L.) Merril), Lein (Linum usitatissimum L.), Senf (Sinapis alba L.), Mohn (Papaver somniferum L.), Färberdisteln (Carthamus tinctorius L.), Sesamsamen (Sesamum indicum L.), Erdmandeln (Cyperus esculentus L.), Erdnüssen (Arachis hypogea L.), Ölkürbissen (Cucurbita pepo var. styriaca) und Hanf (Cannabis sativa L.), die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, ausgenommen Baumwollsamen (Gossypium spp.)

CLND 022

Raps und Rübsen zur Körnergewinnung

Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden

CLND 023

Sonnenblumenkerne

Hektar mit Sonnenblumen (Helianthus annuus L.), als Trockenkörner geerntet

CLND 024

Soja

Hektar mit Soja (Glycine max L. Merril), die zur Ölerzeugung und zur Verwendung als Eiweiß als Trockenkörner geerntet werden

CLND 025

Ölleinsamen

Hektar mit Ölleinsamensorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet

CLND 026

Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebauten und als Trockenkörner geernteten Kulturen, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Baumwollsamen)

CLND 027

Faserpflanzen

Hektar mit Faserpflanzen (Linum usitatissimum L.), Hanf (Cannabis sativa L.), Baumwolle (Gossypium spp.), Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Kenaf (Hibiscus cannabinus L.) und Sisal (Agave sisalana Perrine)

CLND 028

Flachs

Hektar mit Flachssorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Faserherstellung angebaut

CLND 029

Hanf

Hektar mit Hanf (Cannabis sativa L.) für die Erzeugung von Stroh

CLND 030

Baumwolle

Hektar mit Baumwolle (Gossypium spp.), wegen der Faser und/oder wegen der Ölsaaten geerntet

CLND 031

Sonstige Faserpflanzen a. n. g.

Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebauten Pflanzen, anderweitig nicht genannt, wie Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Sisal (Agave sisalana Perrine) und Kenaf (Hibiscus cannabinus L.)

CLND 032

Tabak

Hektar mit Tabak (Nicotiana tabacum L.), angebaut wegen der Blätter

CLND 033

Hopfen

Hektar mit Hopfen (Humulus lupulus L.), angebaut wegen der Fruchtstände (Dolden)

CLND 034

Heil–, Duft– und Gewürzpflanzen

Hektar mit Heil–, Duft– und Gewürzpflanzen, angebaut für pharmazeutische Zwecke, zur Parfümherstellung oder zur menschlichen Ernährung

CLND 035

Energiepflanzen a. n. g.

Hektar mit Energiepflanzen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet, anderweitig nicht genannt und auf Ackerland angebaut werden

CLND 036

Sonstige Handelsgewächse a. n. g.

Hektar mit sonstigen Handelsgewächsen, anderweitig nicht genannt

CLND 037

Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland

Hektar mit sämtlichen grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestimmt sind, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden

CLND 038

Ackerwiesen und -weiden

Hektar mit in einer normalen Fruchtfolge stehenden Futtergräsern zur Beweidung, Heu– oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und normalerweise weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden

CLND 039

Leguminosen zur Ganzpflanzenernte

Hektar mit hauptsächlich für Futterzwecke oder zur Energieerzeugung angebauten und als ganze Pflanze grün geernteten Leguminosen

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

CLND 040

Grünmais/Silomais

Hektar mit sämtlichen Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze) und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird

CLND 041

Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)

Hektar mit sämtlichen Getreidesorten (ausgenommen Mais), für Futterzwecke oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Erzeugung von Biomasse) angebaut und als ganze Pflanze grün geerntet

CLND 042

Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.

Hektar mit sonstigen ein– und mehrjährigen (weniger als fünf Jahre) hauptsächlich für Futterzwecke angebauten und grün geernteten Pflanzen. Auch Reste von anderweitig nicht genannten Gewächsen bei Vernichtung der Haupternte und Verwertung der Reststoffe (als Futtermittel oder erneuerbare Energie)

CLND 043

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren

Hektar mit Kohl, Blatt– und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel– und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die auf Ackerflächen im Freiland in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen oder Gartenbaukulturen angebaut werden

CLND 044

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit Gartenbaukulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartenbaukulturen stehen

CLND 045

Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen

Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen

CLND 046

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z. B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf–, Beet– und Balkonpflanzen (z. B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf–, Beet– und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel– oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzissen und sonstige)

CLND 047

Saat– und Pflanzgut

Hektar zur Erzeugung von Saatgut für Hackfrüchte (ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel und sonstige Gewächse, bei denen die Wurzeln auch als Saatgut verwendet werden), Futterpflanzen, Gräser, Handelsgewächse (ausgenommen Ölsaaten) sowie Saat– und Pflanzgut für Gemüse und Blumen

CLND 048

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.

Hektar mit Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt

CLND 049

Brachflächen

Hektar von sämtlichen Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)(9) erhalten werden, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird. Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden zur Regeneration normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

i)
Flächen ohne jegliche Vegetation oder
ii)
Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann, oder
iii)
eingesäte Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache)
CLND 050

Dauergrünland

Hektar von Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen

Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu– oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

CLND 051

Dauerwiesen und –weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)

Hektar mit Dauerwiesen und –weiden auf Böden guter oder mittlerer Qualität, die normalerweise intensiv beweidet werden können

CLND 052

Ertragsarmes Dauergrünland

Hektar mit ertragsarmem Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert. Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht, da sie sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte eignen.

CLND 053

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Hektar mit Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften in einem Zustand erhalten wird, der die Beweidung oder den Anbau ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen ermöglicht, und das ferner beihilfefähig ist

CLND 054

Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)

Hektar mit allen Obstbäumen, allen Zitrusbäumen, allen Nussbäumen, allen Beerenobstanlagen, allen Rebanlagen, allen Olivenbäumen und allen sonstigen Dauerkulturen, die für die menschliche Ernährung (z. B. Tee, Kaffee, Johannisbrot) und für andere Zwecke (z. B. Baumschulen, Weihnachtsbäume oder Pflanzen für Korb– oder Flechtwaren wie Rattan oder Bambus) verwendet werden

CLND 055

Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren)

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Nüssen und Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

CLND 056

Kernobst

Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst wie Äpfeln (Malus spp.), Birnen (Pyrus spp.), Quitten (Cydonia oblonga Mill.) oder Mispeln (Mespilus germanica, L.)

CLND 057

Steinobst

Hektar mit Obstanlagen mit Steinobst, wie Pfirsichen und Nektarinen (Prunus persica (L.) Batch), Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L. und andere), Süß– und Sauerkirschen (Prunus avium L., P. cerasus), Pflaumen (Prunus domestica L. und andere) sowie anderem Steinobst anderweitig nicht genannt, wie Schlehdorn (Prunus spinosa L.) oder Japanische Wollmispeln (Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.)

CLND 058

Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen

Hektar mit allen Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen, wie Kiwis (Actinidia chinensis Planch.), Avocados (Persea americana Mill.) oder Bananen (Musa spp.)

CLND 059

Beerenobst (ohne Erdbeeren)

Hektar mit allen angebauten Strauchbeeren, wie schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes nigrum L.), roten Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes rubrum L.), Himbeeren (Rubus idaeus L.) oder Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.)

CLND 060

Nüsse

Hektar mit allen Nussbäumen: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien und andere Nüsse

CLND 061

Zitrusfrüchte

Hektar mit Zitrusfrüchten (Citrus spp.): Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen, Limetten, Pampelmusen und Grapefruits sowie andere Zitrusfrüchte

CLND 062

Trauben

Hektar mit Rebanlagen (Vitis vinifera L.)

CLND 063

Keltertrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und/oder Wein angebaut werden

CLND 064

Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission(10) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 065

Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen

CLND 066

Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne g. U./g. g. A)

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden

CLND 067

Tafeltrauben

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden

CLND 068

Trauben für Rosinen

Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden

CLND 069

Oliven

Hektar mit Olivenbäumen (Olea europea L.), die normalerweise für die Erzeugung von Oliven angebaut werden

CLND 070

Baumschulen

Hektar mit Baumschulen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind

CLND 071

Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstiger Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung

Hektar mit Dauerkulturen für die menschliche Ernährung, anderweitig nicht genannt und als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume

CLND 072

Weihnachtsbäume

Hektar mit auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu gewerblichen Zwecken angepflanzten Weihnachtsbäumen außerhalb des Waldes. Weihnachtsbaumkulturen, die nicht mehr erhalten werden und zu Forstflächen gehören, sind ausgenommen.

CLND 073

Haus– und Nutzgärten

Hektar von Flächen, auf denen normalerweise unter anderem Gemüse, Hackfrüchte und Dauerkulturen angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus– und Nutzgärten erkennbar sind

CLND 074

Sonstige landwirtschaftliche Fläche

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Flächen mit Gebäuden, Höfen, Wegen, Gewässern, Steinbrüchen, Unland, Felsen usw.

CLND 075

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Hektar von Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden und im Referenzjahr der Erhebung nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind

Diese Flächen könnten durch Einsatz von im Betrieb normalerweise vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

CLND 076

Waldfläche

Hektar von Flächen, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden sind, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.)

CLND 077

Kurzumtriebsplantagen

Hektar mit bewirtschafteten Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

CLND 078

Sonstige Flächen (Gebäude– und Hofflächen, Wege, Teiche und sonstige unbewirtschaftete Flächen)

Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs sind, die jedoch weder eine bewirtschaftete Fläche, noch eine unbewirtschaftete Fläche, noch eine Forstfläche darstellen, wie Flächen mit Gebäuden (ausgenommen für die Pilzzucht genutzte Gebäude), Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland oder Felsen

Besondere landwirtschaftliche Betriebsflächen
CLND 079

Zuchtpilze (Speisepilze)

Hektar mit Zuchtpilzen (Speisepilzen), die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden

CLND 080

Landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester oder flexibler Kunststoff) angebaut werden. Diese Flächen dürfen nicht in die genannten Variablen aufgenommen werden (die sich nur auf Freilandflächen beziehen).

CLND 081

Gemüse, einschließlich Melonen, und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Kohl, Blatt– und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel– und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 082

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z. B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf–, Beet–, und Balkonpflanzen (z. B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf–, Beet–, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel– oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzissen und sonstige), die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 083

Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit sonstigen Ackerlandkulturen anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

CLND 084

Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Hektar mit Dauerkulturen, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden

CLND 085

Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Fläche anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

Ökologischer Landbau

Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Fläche, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften im Einklang mit i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau — auch während der Umstellungsphase — Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden.

Definition von Kulturen in Kernabschnitt II. FLÄCHENVARIABLEN

CLND 086 Für den ökologischen Landbau genutzte landwirtschaftliche Fläche (ohne Haus– und Nutzgärten)
CLND 087 Ackerland für den ökologischen Landbau im Freiland
CLND 088 Ökologischer Landbau — Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) im Freiland
CLND 089 Ökologischer Landbau — Weichweizen und Spelz im Freiland
CLND 090 Ökologischer Landbau — Hartweizen im Freiland
CLND 091 Ökologischer Landbau — Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) im Freiland
CLND 092 Ökologischer Landbau — Hackfrüchte im Freiland
CLND 093 Ökologischer Landbau — Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/–erdäpfel) im Freiland
CLND 094 Ökologischer Landbau — Zuckerrüben (ohne Saatgut) im Freiland
CLND 095 Ökologischer Landbau — Handelsgewächse im Freiland
CLND 096 Ökologischer Landbau — Ölsaaten im Freiland
CLND 097 Ökologischer Landbau — Soja im Freiland
CLND 098 Ökologischer Landbau — Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland im Freiland
CLND 099 Ökologischer Landbau — Ackerwiesen und –weiden im Freiland
CLND 100 Ökologischer Landbau — Leguminosen zur Ganzpflanzenernte im Freiland
CLND 101 Ökologischer Landbau — Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren im Freiland
CLND 102 Ökologischer Landbau — Saat– und Pflanzgut im Freiland
CLND 103 Ökologischer Landbau — Dauergrünland im Freiland
CLND 104 Ökologischer Landbau — Dauerwiesen und –weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland im Freiland
CLND 105 Ökologischer Landbau — ertragsarmes Dauergrünland im Freiland
CLND 106 Ökologischer Landbau — Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden) im Freiland
CLND 107 Ökologischer Landbau — Baum– und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren) im Freiland
CLND 108 Ökologischer Landbau — Zitrusfrüchte im Freiland
CLND 109 Ökologischer Landbau — Keltertrauben im Freiland
CLND 110 Ökologischer Landbau — Oliven im Freiland
CLND 111 Ökologischer Landbau — Gemüse, einschließlich Melonen, und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Bewässerung im Freiland
CLND 112

Bewässerbare Gesamtfläche

Hektar von landwirtschaftlich genutzter Gesamtfläche, die im Referenzjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte

III.
VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND
Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.). Für Variablen zum Viehbestand legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Stichtag innerhalb des Referenzjahres fest.

Rinder

Bezieht sich auf eigentliche Rinder (Bos taurus L.) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis L.) einschließlich Kreuzungen wie Beefalo

CLVS 001

Rinder unter 1 Jahr alt

Anzahl Rinder, männlich und weiblich, unter 1 Jahr alt

CLVS 002

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 003

Anzahl Rinder, männlich, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, männlich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

CLVS 004

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

Anzahl Rinder, weiblich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt

Rinder von 2 Jahren und älter
CLVS 005

Rinder, 2 Jahre und älter, männlich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, männlich

CLVS 006

Rinder, 2 Jahre und älter, weiblich

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich

CLVS 007

Färsen, 2 Jahre und älter

Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich, die noch nicht gekalbt haben

CLVS 008

Kühe

Anzahl Rinder (normalerweise von 2 Jahren und älter), weiblich, die bereits gekalbt haben

CLVS 009

Milchkühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zur menschlichen Ernährung oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 010

Sonstige Kühe

Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für die menschliche Ernährung oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist

CLVS 011

Büffelkühe

Anzahl Büffelkühe (weiblich, der Art Bubalus bubalis, L.), die bereits gekalbt haben (einschließlich Büffelkühe unter 2 Jahren)

Schafe und Ziegen
CLVS 012

Schafe (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Art Ovis aries L.

CLVS 013

Weibliche Zuchttiere — Schafe

Anzahl Mutterschafe und gedeckte Lämmer, unabhängig von ihrer Eignung zur Milch– oder Fleischerzeugung

CLVS 014

Sonstige Schafe

Anzahl aller Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind

CLVS 015

Ziegen (jeden Alters)

Anzahl Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus L.

CLVS 016

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

Anzahl weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen

CLVS 017

Sonstige Ziegen

Anzahl aller Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind

Schweine

Bezieht sich auf Haustiere der Art Sus scrofa domesticus Erxleben

CLVS 018

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Anzahl Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

CLVS 019

Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

Zahl zur Zucht bestimmter weiblicher Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht

CLVS 020

Sonstige Schweine

Anzahl Schweine, anderweitig nicht erfasst

Geflügel

Bezieht sich auf Haushühner und –küken (Gallus gallus L.), Truthühner (Meleagris spp.), Enten (Anas spp. und Cairina moschata L.), Gänse (Anser anser domesticus L.), Strauße (Struthio camelus L.) und sonstiges Geflügel anderweitig nicht genannt, wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch–/Eiererzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter.

CLVS 021

Masthühner

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die zur Fleischerzeugung gehalten werden

CLVS 022

Legehennen

Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden

CLVS 023

Sonstiges Geflügel

Anzahl Geflügel, die nicht unter Masthühner oder Legehennen erfasst werden. Küken sind ausgenommen.

CLVS 024

Truthühner

Anzahl Haustiere der Gattung Meleagris

CLVS 025

Enten

Anzahl Haustiere der Gattung Anas und der Art Cairina moschata L.

CLVS 026

Gänse

Anzahl Haustiere der Art Anser anser domesticus L.

CLVS 027

Strauße

Anzahl Strauße (Struthio camelus L.)

CLVS 028

Sonstiges Geflügel a. n. g.

Anzahl Geflügel anderweitig nicht genannt

Kaninchen

Bezieht sich auf Haustiere der Gattung Oryctolagus

CLVS 029

Weibliche Zuchttiere — Kaninchen

Anzahl weiblicher Kaninchen (Oryctolagus spp.) zur Erzeugung von Schlachtkaninchen, die bereits geworfen haben

CLVS 030

Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera L.), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden

CLVS 031

Hirsche

Vorhandensein von Tieren wie Rotwild (Cervus elaphus L.), Sikawild (Cervus nippon Temminck), Rentieren (Rangifer tarandus L.) oder Damwild (Dama dama L.) zur Erzeugung von Fleisch

CLVS 032

Pelztiere

Vorhandensein von Tieren wie Nerz (Neovison vison Schreber), Europäischer Iltis (Mustela putorius L.), Fuchs (Vulpes spp. und andere), Waschbär (Nyctereutes spp.) oder Chinchilla (Chinchilla spp.) zur Erzeugung von Pelzen

CLVS 033

Nutztiere a. n. g.

Vorhandensein von anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Nutztieren

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung

Der landwirtschaftliche Betrieb hält Tiere nach landwirtschaftlichen Praktiken, die bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau — auch während der Umstellungsphase — entsprechen.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III. VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

CLVS 034

Ökologischer Landbau — Bestand an Rindern

Ökologischer Landbau — Anzahl Rinder

CLVS 035

Ökologischer Landbau — Bestand an Milchkühen

Ökologischer Landbau — Anzahl Milchkühe

CLVS 036

Ökologischer Landbau — Bestand an sonstigen Kühen

Ökologischer Landbau — Anzahl sonstige Kühe

CLVS 037

Ökologischer Landbau — Bestand an Büffelkühen

Ökologischer Landbau — Vorhandensein von Büffelkühen

CLVS 038

Ökologischer Landbau — Bestand an Schafen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau — Anzahl Schafe

CLVS 039

Ökologischer Landbau — Bestand an Ziegen (jeden Alters)

Ökologischer Landbau — Anzahl Ziegen

CLVS 040

Ökologischer Landbau — Bestand an Schweinen

Ökologischer Landbau — Anzahl Schweine

CLVS 041

Ökologischer Landbau — Bestand an Geflügel

Ökologischer Landbau — Anzahl Geflügel

CLVS 042

Ökologischer Landbau — Bestand an Masthühnern

Ökologischer Landbau — Anzahl Masthühner

CLVS 043

Ökologischer Landbau — Bestand an Legehennen

Ökologischer Landbau — Anzahl Legehennen

Fußnote(n):

(1)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).

(2)

NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)

Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0–< 25), (≥ 25–< 50), (≥ 50–< 75), (≥ 75–< 100), (100).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(9)

Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(10)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

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