Artikel 2 VO (EU) 2021/2289

Zusätzliche Anhänge des GAP-Strategieplans

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen in gesonderten Anhängen ihres GAP-Strategieplans weitere Informationen übermitteln.

Die Genehmigung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung finden auf diese zusätzlichen Anhänge keine Anwendung.

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