Artikel 2 VO (EU) 2021/2289
Zusätzliche Anhänge des GAP-Strategieplans
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Artikel 115 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen in gesonderten Anhängen ihres GAP-Strategieplans weitere Informationen übermitteln.
Die Genehmigung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Genehmigung einer Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 jener Verordnung finden auf diese zusätzlichen Anhänge keine Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.