Artikel 3 VO (EU) 2021/2289

Elektronisches System für den sicheren Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten nehmen den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 oder den gemäß jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten über das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung SFC2021 vor, für das die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.

Abweichend von Absatz 1 werden Informationen im Zusammenhang mit Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 4 jener Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakt zu übermitteln sind, im Einklang mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(1) über das von der Kommission gemäß jener Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellte IT-System übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

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