Artikel 14 VO (EU) 2021/23

Koordinierungsverfahren bei Abwicklungsplänen

(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt dem Abwicklungskollegium den Entwurf eines Abwicklungsplans, die gemäß Artikel 13 zu übermittelnden Informationen und alle zusätzlichen Informationen, die für das Abwicklungskollegium relevant sind.

(2) Das Abwicklungskollegium gelangt innerhalb von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan gemäß Absatz 1 von der Abwicklungsbehörde übermittelt wurde, zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Abwicklungsplan und etwaige Änderungen daran.

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die ESMA alle Informationen erhält, die für ihre Aufgaben nach Maßgabe dieses Artikels relevant sind.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann gemäß Artikel 4 Absatz 4 beschließen, Drittlandsbehörden an der Erstellung und Überprüfung des Abwicklungsplans zu beteiligen, sofern sie die in Artikel 73 festgelegten Geheimhaltungsanforderungen erfüllen und Rechtsräumen angehören, in denen eines der folgenden Unternehmen niedergelassen ist:

a)
das Mutterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
b)
die Clearingmitglieder der CCP, wenn ihr Beitrag zum Ausfallfonds der CCP auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums höher ist als die Beiträge des dritten Mitgliedstaats mit den höchsten Beiträgen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c)
die Tochterunternehmen der CCP, sofern zutreffend;
d)
andere Anbieter kritischer Dienstleistungen für die CCP;
e)
interoperable CCPs.

(4) Die ESMA kann das Abwicklungskollegium auf Antrag einer Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(5) Ist das Abwicklungskollegium nach Ablauf von vier Monaten, nachdem der Abwicklungsplan übermittelt wurde, zu keiner gemeinsamen Entscheidung gelangt, so entscheidet die Abwicklungsbehörde allein über den Abwicklungsplan. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die während der Viermonatsfrist geäußerten Standpunkte der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums. Die Abwicklungsbehörde teilt diese Entscheidung der CCP und den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums schriftlich mit.

(6) Wurde bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels keine gemeinsame Entscheidung erzielt und stimmt eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorschlag der Abwicklungsbehörde für eine gemeinsame Entscheidung über eine den Abwicklungsplan betreffende Angelegenheit nicht zu, so kann jedes betroffene stimmberechtigte Mitglied die Angelegenheit auf der Grundlage dieser Mehrheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA verweisen. Die Abwicklungsbehörde der CCP wartet den Beschluss der ESMA nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ab und folgt in ihrer Entscheidung dem Beschluss der ESMA.

Die Viermonatsfrist gilt als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010. Die ESMA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die ESMA verwiesen werden. Fasst die ESMA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der Abwicklungsbehörde Anwendung.

(7) Wird eine gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 getroffen und gelangt eine Abwicklungsbehörde oder ein zuständiges Ministerium nach Absatz 6 zu der Auffassung, dass sich der Gegenstand der Uneinigkeit auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten des eigenen Mitgliedstaats auswirkt, so leitet die Abwicklungsbehörde der CCP eine Neubewertung des Abwicklungsplans ein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.