Artikel 29 VO (EU) 2021/23

Teilweise oder vollständige Beendigung von Kontrakten

(1) Die Abwicklungsbehörde kann einige oder alle folgenden Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP beendigen:

a)
die Kontrakte mit dem ausgefallenen Clearingmitglied;
b)
die Kontrakte des betroffenen Clearingdienstes oder der betroffenen Kategorie von Vermögenswerten;
c)
die sonstigen Kontrakte der in Abwicklung befindlichen CCP.

Die Abwicklungsbehörde kann nur diejenigen in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kontrakte beendigen, bei denen die Übertragung der Vermögenswerte und Positionen aus diesen Kontrakten im Sinne von Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht erfolgt ist.

Bei der Ausübung der Befugnis nach Unterabsatz 1 beendigt die Abwicklungsbehörde die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kontrakte auf vergleichbare Weise, ohne dabei zwischen den Gegenparteien dieser Kontrakte zu unterscheiden, mit Ausnahme jener vertraglichen Verpflichtungen, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgesetzt werden können.

(2) Die Abwicklungsbehörde teilt allen einschlägigen Clearingmitgliedern das Datum der Beendigung eines Kontrakts gemäß Absatz 1 mit.

(3) Vor Beendigung einer der in Absatz 1 genannten Kontrakte unternimmt die Abwicklungsbehörde folgende Schritte:

a)
Sie verlangt von der in Abwicklung befindlichen CCP, jeden Kontrakt zu bewerten und die Kontensalden jedes Clearingmitglieds zu aktualisieren;
b)
sie bestimmt den von jedem Clearingmitglied oder an jedes Clearingmitglied zu zahlenden Nettobetrag unter Berücksichtigung fälliger, aber noch nicht getätigter Nachschusszahlungen, einschließlich Nachschusszahlungen, die aufgrund der Kontraktbewertungen nach Buchstabe a fällig sind; und
c)
sie teilt jedem Clearingmitglied die ermittelten Nettobeträge mit und fordert die CCP auf, diese zu zahlen bzw. einzuziehen.

Die Clearingmitglieder teilen ihren Kunden unverzüglich mit, dass dieses Instrument angewandt wird und in welcher Weise sie von dessen Anwendung betroffen sind.

(4) Die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe a beruht so weit wie möglich auf einem fairen Marktpreis, der auf der Grundlage der eigenen Vorschriften und Vereinbarungen der CCP ermittelt wird, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hält die Anwendung einer anderen geeigneten Preisfindungsmethode für erforderlich.

(5) Ist ein nicht ausfallendes Clearingmitglied nicht in der Lage, den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels bestimmten Nettobetrag zu zahlen, so kann die Abwicklungsbehörde von der CCP unter Berücksichtigung des Artikels 21 der vorliegenden Verordnung verlangen, den Ausfall des nicht ausfallenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden.

(6) Wenn die Abwicklungsbehörde einen oder mehrere Kontrakte der in Absatz 1 genannten Arten beendigt hat, kann sie der CCP das Clearing jeglicher neuen Kontrakte der gleichen Art wie der beendigte Kontrakt untersagen.

Die Abwicklungsbehörde kann der CCP nur dann gestatten, das Clearing dieser Arten von Kontrakten wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die CCP erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; und
b)
die Abwicklungsbehörde veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung mittels der in Artikel 72 Absatz 3 genannten Kanäle.

(7) Die ESMA gibt bis zum 12. Februar 2022 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen die von der Abwicklungsbehörde anzuwendende Methode für die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels näher festgelegt wird.

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