Artikel 31 VO (EU) 2021/23

Abwicklungsbarmittelabruf

(1) Die Abwicklungsbehörde kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, einen Barmittelbeitrag zur CCP bis zur doppelten Höhe ihrer Beiträge zum Ausfallfonds der CCP zu leisten. Diese Verpflichtung zur Leistung eines Barmittelbeitrags wird auch in die Vorschriften und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen der CCP als Abwicklungsbarmittelabruf, der der Abwicklungsbehörde, die Abwicklungsmaßnahmen ergreift vorbehalten ist, aufgenommen. Ruft die Abwicklungsbehörde einen den Beitrag zum Ausfallfonds übersteigenden Betrag ab, so prüft sie zuvor in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden der nicht ausfallenden Clearingmitglieder die Auswirkungen dieses Instruments auf die nicht ausfallenden Clearingmitglieder und die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten.

Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt und das Instrument zur Bewältigung eines Ausfallereignisses angewandt wird, bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf den Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds des betreffenden Clearingdienstes oder der betreffenden Kategorie von Vermögenswerten.

Wenn die CCP mehrere Ausfallfonds betreibt und das Instrument zur Bewältigung eines Nichtausfallereignisses angewandt wird, bezieht sich die Höhe des Barmittelbeitrags gemäß Unterabsatz 1 auf die Summe der Beiträge des Clearingmitglieds zu allen Ausfallfonds der CCP.

Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsbarmittelabruf unabhängig davon ausüben, ob alle vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Barmittelbeiträgen durch nicht ausfallende Clearingmitglieder ausgeschöpft wurden.

Die Abwicklungsbehörde legt die Höhe des Barmittelbeitrags der einzelnen nicht ausfallenden Clearingmitglieder im Verhältnis zum Beitrag des Clearingmitglieds zum Ausfallfonds bis zu der in Unterabsatz 1 genannten Obergrenze fest.

Die Abwicklungsbehörde kann von der CCP verlangen, den Clearingmitgliedern den möglicherweise überschüssigen Betrag eines Abwicklungsbarmittelabrufs zu erstatten, falls sich erweist, dass die Höhe des angewendeten Abwicklungsbarmittelabrufs auf der Grundlage der vorläufigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 1 die erforderliche Höhe auf der Grundlage der endgültigen Bewertung nach Artikel 26 Absatz 2 übersteigt.

(2) Wenn ein nicht ausfallendes Clearingmitglied den geforderten Betrag nicht zahlt, kann die Abwicklungsbehörde von der CCP verlangen, den Ausfall des betreffenden Clearingmitglieds zu erklären und dessen Ersteinschusszahlung sowie seinen Beitrag zum Ausfallfonds gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu verwenden.

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