Artikel 48 VO (EU) 2021/23

Allgemeine Befugnisse

(1) Die Abwicklungsbehörde verfügt über sämtliche erforderlichen Befugnisse, um die Abwicklungsinstrumente wirksam anwenden zu können, unter anderem über folgende Befugnisse:

a)
die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Zusatzinformationen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie Informationen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;
b)
die Befugnis, die Kontrolle über eine in Abwicklung befindliche CCP zu übernehmen und sämtliche den Inhabern von Eigentumstiteln und dem Leitungsorgan der CCP gemäß den Betriebsvorschriften der CCP übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
c)
die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
d)
die Befugnis, die Rechte, Vermögenswerte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der CCP auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
e)
die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag von Schuldtiteln oder anderen unbesicherten Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
f)
die Befugnis, Schuldtitel oder andere unbesicherte Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP in Eigentumstitel dieser CCP oder einer Brücken-CCP, auf die Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen CCP übertragen wurden, umzuwandeln;
g)
die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP ausgegebene Schuldtitel zu löschen;
h)
die Befugnis, den Nennwert von Eigentumstiteln einer in Abwicklung befindlichen CCP herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Eigentumstitel zu löschen;
i)
die Befugnis, von einer in Abwicklung befindlichen CCP die Ausgabe neuer Eigentumstitel, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente, zu verlangen;
j)
die Befugnis, bei Schuldtiteln und anderen Verbindlichkeiten der CCP deren Fälligkeit, den zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen;
k)
die Befugnis, Finanzkontrakte glattzustellen und zu beendigen;
l)
die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung einer in Abwicklung befindlichen CCP zu entlassen bzw. zu ersetzen;
m)
die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Fristen zügig zu bewerten;
n)
die Befugnis, den Betrag der Nachschusszahlungen, die einem Clearingteilnehmer einer in Abwicklung befindlichen CCP zustehen, herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
o)
die Befugnis, offene Positionen und alle damit verbundenen Vermögenswerte, einschließlich einschlägiger Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung und in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen auf eine mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Einklang stehenden Weise von dem Konto eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein nicht ausfallendes Clearingmitglied zu übertragen;
p)
die Befugnis, etwaige bestehende und ausstehende vertragliche Verpflichtungen der Clearingmitglieder der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen oder, soweit zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, von der Durchsetzung solcher vertraglichen Verpflichtungen abzusehen oder anderweitig von den Betriebsvorschriften der CCP abzuweichen;
q)
die Befugnis, bestehende und ausstehende Verpflichtungen des Mutterunternehmens der in Abwicklung befindlichen CCP durchzusetzen, einschließlich der finanziellen Unterstützung der CCP in Form von Garantien oder Kreditlinien; und
r)
die Befugnis, von Clearingmitgliedern bis zur Obergrenze nach Artikel 31 weitere Barmittelbeiträge zu verlangen.

Die Abwicklungsbehörden können die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse einzeln oder in einer beliebigen Kombination ausüben.

(2) Sofern in dieser Verordnung und im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die Abwicklungsbehörde bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse keiner der folgenden Auflagen:

a)
der Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen einzuholen;
b)
den Auflagen im Zusammenhang mit der Übertragung von Finanzinstrumenten, Rechten, Verpflichtungen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP oder einer Brücken-CCP;
c)
der Auflage, bestimmte öffentliche oder private Personen zu unterrichten;
d)
der Auflage, Bekanntmachungen oder Prospekte zu veröffentlichen;
e)
der Auflage, Dokumente bei einer anderen Behörde zu hinterlegen oder zu registrieren.

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