Artikel 61 VO (EU) 2021/23

Bewertung der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern”

(1) Um zu beurteilen, inwieweit der in Artikel 60 festgelegte Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern” eingehalten wurde, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass möglichst bald nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder -maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird.

(2) In der in Absatz 1 genannten Bewertung wird aufgeführt,

a)
welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;
b)
welche Behandlung Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger bei der Abwicklung der CCP tatsächlich erhalten haben;
c)
ob Unterschiede zwischen der Behandlung nach Buchstabe a dieses Absatzes und der Behandlung nach Buchstabe b dieses Absatzes bestehen.

(3) Zur Berechnung der Behandlungen nach Absatz 2 Buchstabe a wird in der Bewertung nach Absatz 1 wie folgt verfahren:

a)
Die etwaige Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für die in Abwicklung befindliche CCP sowie eine Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank bzw. eine etwaige Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze bleiben unberücksichtigt;
b)
die Bewertung basiert auf den Verlusten, die Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern realistischerweise entstanden wären, wenn die CCP unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre;
c)
einer wirtschaftlich plausiblen Schätzung der unmittelbaren Wiederbeschaffungskosten, einschließlich etwaiger zusätzlicher Einschussanforderungen, die den Clearingmitgliedern entstehen würden, wenn sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erneut vergleichbare Nettopositionen auf dem Markt eingehen würden, wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Marktbedingungen, einschließlich der Markttiefe und der Fähigkeit des Marktes, das entsprechende Volumen der Nettopositionen innerhalb des Zeitraums zu bedienen, Rechnung getragen; und
d)
die Bewertung beruht auf der Preissetzungsmethode der CCP, es sei denn, diese Methode spiegelt nicht die tatsächlichen Marktbedingungen wider.

Die Länge des in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums trägt den möglichen Auswirkungen des anwendbaren Insolvenzrechts und den Merkmalen der betreffenden Nettopositionen Rechnung.

(4) Die Bewertung nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgt getrennt von der Bewertung nach Artikel 24 Absatz 3.

(5) Die ESMA arbeitet unter Berücksichtigung der nach Artikel 49 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen technischen Regulierungsstandards Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode für die Durchführung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bewertung festgelegt wird, einschließlich der Berechnung der Liquidationsverluste, die durch die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kosten entstanden wären, wenn die CCP unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen

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