Artikel 65 VO (EU) 2021/23

Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen

Die in den Artikeln 66, 67 und 68 vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung,

a)
wenn eine Abwicklungsbehörde einen Teil, nicht aber die Gesamtheit der Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf ein anderes Unternehmen oder, im Zuge der Anwendung eines Abwicklungsinstruments, von einer Brücken-CCP auf einen Käufer überträgt; und
b)
wenn eine Abwicklungsbehörde die in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe g genannten Befugnisse ausübt.

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